Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Durchführung des Unterrichts
§ 15.
Beim Singen und Musizieren sowie im Unterricht in Bewegung und Sport ist im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 in erhöhter Frequenz für eine Durchlüftung der Räume zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40237498
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