Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 384/2020).
2. Abschnitt
Regelungen für die Volksschule und Sonderschule (1. bis 4. Schulstufe) Unterrichtsmittel, Lehrstoff
§ 15.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)
(2) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2020
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40226328
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