§ 15.
(1) Sind auf einer Liegenschaft im Zusammenhange mit der Fondshilfe Rechte oder Pflichten zugunsten des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds grundbücherlich sichergestellt, kann auf die Dauer dieser Belastung ein Vorkaufsrecht (§ 1072 a. b. G. B.) zugunsten des Fonds für alle in dieser Zeit vorkommenden Verkaufsfälle bestellt und in das Grundbuch einverleibt werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019
Gesetzesnummer
10011197
Dokumentnummer
NOR12144231
alte Dokumentnummer
N9192137711J
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