§ 15 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Anonymisierung von personenbezogen Daten

§ 15.

(1) Wurden Daten personenbezogen erhoben, sind die Identitätsdaten des Betroffenen unverzüglich zu beseitigen undbei Daten natürlicher Personen durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in § 5 Abs. 2 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Bei Daten von Unternehmen sind die Identitätsdaten durch die Unternehmenskennzahl zu ersetzen, die durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Kennziffer des Unternehmensregisters (§ 25 Abs. 1 Z 7) zu bilden ist. Diese Daten dürfen nur für Zwecke gemäß § 26 verwendet werden.

(2) Ist die Beibehaltung des Personenbezuges nur mehr aus den Gründen des § 5 Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 unerläßlich, so ist die Identität der Betroffenen zu verschlüsseln:

  1. 1. im Fall des § 5 Abs. 2 Z 5 unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;
  2. 2. im Fall des § 5 Abs. 2 Z 6 unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;
  3. 3. im Fall des § 5 Abs. 2 Z 7 unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;
  4. 4. im Fall des § 5 Abs. 2 Z 8 unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind.

(3) Die gemäß Abs. 2 verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 oder für eine neuerliche Erhebung gemäß § 5 Abs. 2 Z 7 oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß § 5 Abs. 2 Z 8 erforderlich ist.

(4) Eine Verschlüsselung gemäß Abs. 2 Z 1 kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 die Beibehaltung des Personenbezugs zulässig ist.

(5) Die in den Registern gemäß §§ 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß § 3 Z 20.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40112755

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)