Weitere Berichtspflichten
§ 15.
(1) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des BIFIE im Vergleich zum Dreijahresplan (§ 13) sowie zum Jahresplan (§ 14) unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass oder auf Verlangen ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten. Ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des BIFIE von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderberichte). Vorläufige mündliche Berichte sind schriftlich nachzureichen.
(2) Alle Pläne und Berichte sind schriftlich vorzulegen, jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40177470
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)