§ 15 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Dienstverhinderung

§ 15.

(1) Ist ein Bediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Bediensteter hat auf Verlangen des Vorgesetzten, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Arztes über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen und ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

Schlagworte

Krankenstand, Dienstaufsicht, Bescheinigung, Abwesenheit

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102084

alte Dokumentnummer

N6198610222G

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