Dienstverhinderung
§ 15.
(1) Ist ein Bediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Bediensteter hat auf Verlangen des Vorgesetzten, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Arztes über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen und ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Schlagworte
Krankenstand, Dienstaufsicht, Bescheinigung, Abwesenheit
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102084
alte Dokumentnummer
N6198610222G
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