§ 15 Bundes-Seniorengesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Öffentlichkeit

§ 15.

Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10001535

Dokumentnummer

NOR40271118

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