Öffentlichkeit
§ 15.
Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
10001535
Dokumentnummer
NOR40271118
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