Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers
§ 15.
(1) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Versicherungsträgers ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht seines Sitzes.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006025
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