§ 15 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers

§ 15.

(1) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Versicherungsträgers ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht seines Sitzes.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006025

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