§ 15 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.2013

Art. 1 Z 12 lautet: „Im § 15 Abs. 1 Z 9 wird der Klammerausdruck „(§§ 11 Abs. 1 bis 3, 32 Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 1 bis 3)“ ersetzt“, richtig wäre: „Im § 15 Abs. 1 Z 9 wird der Klammerausdruck „(§§ 11 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 6)“ ...“.

Inhalt

§ 15.

(1) Die Mautordnung hat zu enthalten:

  1. 1. allgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken;
  2. 2. Bestimmungen über die äußere Form und das Anbringen von Hinweisen auf die Mautpflicht (§ 1 Abs. 4);
  3. 3. Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (§§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2, 13 Abs. 1);
  4. 4. Bestimmungen über die Auf- und Abbuchung von Mautguthaben und über die Zulässigkeit der Verrechnung im Nachhinein (§ 7 Abs. 1);
  5. 5. Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, ihre Anbringung am oder im Fahrzeug, ihren Einsatz sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst (§ 7 Abs. 1, 3 und 4);
  6. 6. Bestimmungen über die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker (§ 8 Abs. 2);
  7. 7. die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife sowie Bestimmungen über die für die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe erforderlichen Nachweise (§ 9);
  8. 8. Informationen über die Mautkilometertarife (§ 9 Abs. 1 und 2), die Mautabschnittstarife gemäß § 9 Abs. 7 und die Vignettenpreise (§ 12);
  9. 9. die Festlegung der Beschaffenheit der Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre Gültigkeitsdauer (§ 11 Abs. 1 bis 3);
  10. 10. Bestimmungen über die kostenlose Abgabe von Ersatzvignetten (§ 11 Abs. 4);
  11. 11. Bestimmungen über den kostenlosen Erwerb von Mautkarten (§ 13 Abs. 3);
  12. 12. Bestimmungen über die Ausweise von Mautaufsichtsorganen (§ 17 Abs. 4);
  13. 13. Bestimmungen über die Höhe der Ersatzmaut (§ 19 Abs. 1);
  14. 14. Bestimmungen über den Nachweis des Eigengewichtes von mehrspurigen Fahrzeugen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen (§§ 6, 10 Abs. 3);
  15. 15. die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 20 Abs. 1 lit. d Kraftfahrgesetz 1967);
  16. 16. unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit die Festlegung der Mautkontrollplätze (§ 18 Abs. 2).

(2) Die Mautordnung kann enthalten:

  1. 1. anlassbezogene Ausnahmen von der Mautpflicht für Fahrten im Rahmen humanitärer Hilfstransporte in Notstandsfällen (§ 5 Abs. 2);
  2. 2. Bestimmungen über einen angemessenen Kostenersatz für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut (§ 7 Abs. 2);
  3. 3. Bestimmungen über die Mautentrichtung ohne Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut (§ 7 Abs. 2);
  4. 4. Bestimmungen über die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe durch Erklärung der EURO-Emissionsklasse und über das Nachholen des Nachweises der EURO-Emissionsklasse (§ 9 Abs. 6);
  5. 5. Bestimmungen über die Zahlung der Ersatzmaut in fremden Währungen und über ihre unbare Begleichung (§ 19 Abs. 7);
  6. 6. sonstige anlassbezogene Regelungen, sofern sie keine Belastungen der Mautschuldner zur Folge haben.

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