2. Abschnitt
Maßnahmen- und Projektförderung Inhalte und Abwicklung der Maßnahmen- und Projektförderung
§ 15.
(1) Im Bereich des Breitensports können aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Maßnahmen, die den Zielen gemäß § 2 dienen und deren Kosten nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werden. Für diese Förderungen sind mindestens 20 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds und unterliegt einer Evaluierung.
(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:
- 1. Programme zur Nachwuchsförderung;
- 2. allgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;
- 3. allgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;
- 4. Maßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;
- 5. Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;
- 6. Strukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;
- 7. Co-Finanzierungsprojekte mit Förderungsgebern aus dem Gesundheitssektor;
- 8. Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung (§ 26 Z 1 lit. d).
(3) Bei der Festlegung der Förderungsprogramme ist besonders Bedacht zu nehmen auf
- 1. die Zielsetzungen des Nationalen Aktionsplans Bewegung,
- 2. die Integration und Inklusion sozial benachteiligter Gruppen (Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung, Migrantinnen/Migranten),
- 3. die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau und
- 4. die Förderung der sportlichen Haltung der Sportlerinnen/Sportler („Fair Play im Sport“).
(4) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.
(5) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat die Programme zur Bewegungsförderung gemäß § 26 Z 1 lit. d zu koordinieren.
Schlagworte
Maßnahmenförderung, Kindergartenalter, Körperbehinderung, Geistesbehinderung
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152169
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