§ 15 BoSchätzG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1970

§ 15

§ 15. Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmeßzahlen sind in den Grundstücksverzeichnissen und den Grundbesitzbogen des Grenz- und des Grundsteuerkatasters einzutragen.

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