Abschnitt V.
Anstellung.
§ 15
(1) Die Anstellung der Börsesensale geschieht entweder im allgemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben.
(2) Die Börsesensale können ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseorte ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001898
Dokumentnummer
NOR40027823
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