§ 15.
(1) Die in § 14 genannten Systeme für die Tick-Größe haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Sie müssen so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten widerspiegeln sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermäßig zu beschränken,
- 2. Sie müssen die Tick-Größe für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise anpassen.
(1a) Das Börseunternehmen kann in Bezug auf Aktien mit einer internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), die außerhalb des EWR vergeben wurde, oder Aktien mit einer EWR-ISIN, die an einem Handelsplatz in einem Drittstaat in der Landeswährung oder in einer nicht dem EWR zuzuordnenden Währung gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt werden, für die der Handelsplatz, der in Bezug auf die Liquidität der wichtigste Markt ist, in einem Drittstaat liegt, die gleiche Tick-Größe vorsehen, die an diesem Handelsplatz gilt.
(2) Bei der Festlegung der Mindestgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses gemäß § 12 nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40270464
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