§ 15 BMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Höhe der Abfertigung

§ 15.

Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 16 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 bei Verfügung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 3.

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