§ 15 BMöDS-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Inkrafttreten und Übergangsphase

§ 15.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.

(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor dem Tag der Kundmachung genehmigt wurden, werden nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen abgeschlossen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20010556

Dokumentnummer

NOR40212239

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)