Inkrafttreten und Übergangsphase
§ 15.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.
(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor dem Tag der Kundmachung genehmigt wurden, werden nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen abgeschlossen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021
Gesetzesnummer
20010556
Dokumentnummer
NOR40212239
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