§ 15 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

§ 15

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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