§ 15 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 15.

(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 13 und 14) sind in der Regel am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Entnahme, der Wegbringung, der Zurücknahme, des Unbrauchbarmachens, der Vernichtung oder der Feststellung des Verlustes des Bieres, spätestens jedoch binnen einer Woche vorzunehmen.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörigen Belege eingesehen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046591

alte Dokumentnummer

N3197710574N

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