Verleihung von Werken im Wege der Fernleihe
§ 15.
Eine Entlehnung außerhalb Wiens, Niederösterreichs und Burgenlands ist mit Ausnahme der Fälle des § 12 Abs. 6 nur im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs möglich.
- 1. Entlehnungen aus der Bibliothek im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs dürfen nur gestattet werden, wenn die empfangende Stelle die Österreichische Fernleihe-Ordnung (ÖFLO, herausgegeben von der Vereinigung österreichischer Bibliothekare – VÖB) in der jeweiligen Fassung anerkennt, sich zur Beachtung der zusätzlich der Sicherung der entlehnten Werke dienenden Bestimmungen der vorliegenden Bibliotheksordnung und der Benützungsordnung der Akademie der bildenden Künste in Wien verpflichtet und die Haftung für Beschädigung, Verlust und verspätete Rückgabe übernimmt.
- 2. Eine Entlehnung von Werken im Wege der Fernleihe ist für Werke aus Lehrbuchsammlungen nicht gestattet. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.
- 3. Die Weitergabe von im Wege der Fernleihe entlehnten Werken ist nicht gestattet.
- 4. Aufsätze, Druck- oder Schriftwerke geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und kleine Teile eines Werkes sind von der Entlehnung im Leihverkehr der Bibliotheken ausgeschlossen, wenn die Bereitstellung von Reproduktionen zulässig ist. Die Übermittlung von Reproduktionen anstelle eines bestellten Werkes größeren Umfangs bedarf darüber hinaus auch des Einverständnisses des Bestellers/der Bestellerin.
Schlagworte
Druckwerk
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12124646
alte Dokumentnummer
N7199326648J
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