§ 15 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 15

Bei Variobecken, das sind Becken oder Beckenteile mit veränderbarer Wassertiefe (zB durch Hubböden), ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen.

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