§ 15 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Hauptstück

Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG

§ 15.

(1) In Verfahren vor Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. Die §§ 13 Abs. 3, 37, 45 Abs. 2 und 3 AVG gelten.

(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß § 14 auch schriftlich auszufertigen; dabei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

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