§ 15 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

zum Außerkrafttreten vgl. § 25

Artikel III.

Ausnahmebestimmungen.

§ 15.

(1) Auf Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach den Ergebnissen der Volkszählung 1951 weniger als dreitausend betrug, finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 5 bis 8, 11 und 14 keine. Anwendung.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß auf einzelne der im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen Anwendung zu finden haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026081

alte Dokumentnummer

N2195610383S

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