§ 15 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

  1. 1. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater, BGBl. Nr. 276/1978, in der Fassung des Art. I der Verordnung BGBl. Nr. 9/1982, und
  2. 2. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler, BGBl. Nr. 277/1978, in der Fassung des Art. II der Verordnung BGBl. Nr. 9/1982.

(3) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater, BGBl. Nr. 276/1978, und der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler, BGBl. Nr. 277/1978, gelten gemeinsam als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung im Sinne dieser Verordnung.

(4) Solange Fachleute im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1, die das Gewerbe der Werbeagentur als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis dafür erbracht haben, nicht zur Verfügung stehen, sind als Fachleute im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 auch Personen zuzulassen, die das Gewerbe der Werbeberater und das Gewerbe der Werbungsmittler als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesen Gewerben als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und die dafür erforderlichen Befähigungsnachweise erbracht haben.

(5) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung für das gebundene Gewerbe der Werbeberater gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 54 der Gewerbeordnung 1973 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 über den in der Verordnung gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nichtbestandenen Prüfung dieser Prüfungsstoff zugrunde lag.

(6) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 55 der Gewerbeordnung 1973 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 über den in der Verordnung gemäß Abs. 2 Z 2 festgelegten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nichtbestandenen Prüfung dieser Prüfungsstoff zugrunde lag.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007631

Dokumentnummer

NOR12084856

alte Dokumentnummer

N5199526413L

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