§ 15 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 15.

(1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit bis zu 1 000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß bestehen aus je sieben Mitgliedern. Darüber hinaus ist für jeden Wahlausschuß die für die Gewährleistung seiner Beschlußfähigkeit notwendige Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse müssen wählbare Arbeitnehmer (§ 13) sein. Ein Arbeitnehmer darf als Mitglied (Ersatzmitglied) nur einem Wahlausschuß angehören.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112771

alte Dokumentnummer

N6199712568Y

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