Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
§ 15.
(1) Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen.
(2) Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung.
Schlagworte
Dolmetschleistung
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
20010683
Dokumentnummer
NOR40215356
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)