§ 15 B-KJHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019

Statistik

§ 15.

(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:

  1. 1. Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
  2. 2. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
  3. 3. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
  4. 4. Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
  5. 5. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
  6. 6. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 29 erhalten haben;
  7. 7. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;
  8. 8. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;
  9. 9. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 UVG, § 16 AsylG 2005 und § 12 FPG 2005 erfolgt sind;
  10. 10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.

(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.

Schlagworte

Kinderhilfe

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149650

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