§ 15 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

2. Abschnitt

Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

§ 15

(1) § 15.Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vorbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen.

(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4a Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

(3) Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für

  1. 1. höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,
  2. 2. gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,
  3. 3. Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,
  4. 4. mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4

    eines Vertragsbediensteten gemäß § 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland

  1. 1. mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,
  2. 2. mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,
  3. 3. mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5

    der für sie jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.

(5) Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.

(6) Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.

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