ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Ausfolgung.
§ 15.
(1) Sachen, die vor Vornahme der Versteigerung oder des Verkaufes auszufolgen sind oder die bei der Versteigerung oder während der für den Verkauf aus freier Hand eingeräumten Frist nicht verkauft wurden, dürfen nur auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Gerichtes (§§ 6 und 7) an die Person ausgefolgt werden, die zu deren Empfangnahme für berechtigt erklärt wurde. Bei Ausfolgung an den Empfangsberechtigten hat das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, ihn aufzufordern, die Sachen binnen 14 Tagen abzuholen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind die Sachen von Amts wegen zurückzustellen. Kann die Zurückstellung nicht durchgeführt werden, so kann das zuständige Gericht (§§ 6 und 7) anordnen, daß die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.
(2) Der Ersteher oder Käufer hat die erworbenen Sachen sogleich oder spätestens am Tage nach der Versteigerung oder dem Verkauf zu übernehmen und aus der Auktionshalle wegzubringen. Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Beschluß des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, nach den Vorschriften der Exekutionsordnung und des § 13 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zu verwerten. Der dabei erzielte Erlös dient zur Deckung der Gerichtskosten und des Lagerzinses. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Veräußerung, Freihandverkauf, Rückgabe, Rücksendung, Zurückgabe, Zurücksendung, Übergabe, Rücktransport, Aufbewahrung, Lagerung, Abholung, Übernahme, Verwertung, Kosten, Lagergebühr, Lagerkosten, Verwahrungsgebühr, Verwahrungskosten, Aufbewahrungsgebühr, Erlag, Aufbewahrungskosten
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Gesetzesnummer
10002028
Dokumentnummer
NOR12026963
alte Dokumentnummer
N2196218579R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)