§ 15 ARÜG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Zwischenstaatliche Vereinbarungen.

§ 15.

Die in der österreichischen Unfallversicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3) sowie die Leistungsansprüche aus solchen Unfällen gelten als solche der österreichischen Unfallversicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10008183

Dokumentnummer

NOR40255281

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