§ 15 ANV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

§ 15.

(1) Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:

  1. 1. Abfallbeschreibung,
  2. 2. Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm,
  3. 3. Absende- und Bestimmungsort und
  4. 4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.

(2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Absendeort

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142840

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