§ 15 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 15.

Unter dem Begriff „gleichartige Ware“ ist eine Ware zu verstehen, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleicht oder - wenn es eine solche Ware nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048540

alte Dokumentnummer

N3198518221R

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