§ 15 AIFMG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2013

Anlagen in Verbriefungspositionen

§ 15.

Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Divergenzen zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere umwandeln, und Originatoren im Sinne von Art. 4 Abs. 41 der Richtlinie 2006/48/EG , und den Interessen von AIFM, die für Rechnung von AIF in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, hat der AIFM diesbezügliche delegierte Rechtsakte einzuhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)