Anlagen in Verbriefungspositionen
§ 15.
Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Divergenzen zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere umwandeln, und Originatoren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , und den Interessen von AIFM, die für Rechnung von AIF in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, hat der AIFM diesbezügliche delegierte Rechtsakte einzuhalten.
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Gesetzesnummer
20008521
Dokumentnummer
NOR40163806
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