Mündliche Prüfung
§ 15.
Die mündliche Prüfung umfaßt zwei der in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127685
alte Dokumentnummer
N7199813363I
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