§ 15 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Kühlung von Arbeitsräumen

§ 15

(1) § 15.In Arbeitsräumen, in denen die Arbeitnehmer einer dauernden, übermäßigen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind, ist durch geeignete Vorkehrungen, wie durch möglichst klein zu haltende wärmestrahlende Flächen, durch Isolieren oder Abschirmen wärmestrahlender Flächen oder durch lüftungstechnische Maßnahmen, Vorsorge zu treffen, daß eine solche Wärmeeinwirkung auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert ist.

(2) Wird durch Vorkehrungen nach Abs. 1 die Wärmeeinwirkung nicht auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert, so müssen, soweit es die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen zulassen, Kühleinrichtungen vorhanden sein; der wirksame Querschnitt der Ausblaseöffnungen von Kühleinrichtungen muß durch Einrichtungen, wie Leitbleche oder Blenden, verändert werden können. Schädliche Zugluft ist zu vermeiden.

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