§ 15 4. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.2022

Zusammenkünfte im Spitzensport

§ 15.

(1) Bei Zusammenkünften, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt § 8 Abs. 6 und 7. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu § 2 Abs. 6 insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
  2. 2. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
  3. 3. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
  4. 4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
  5. 5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  6. 6. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen.

(2) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem § 10, für die Sportler § 8 sinngemäß.

Schlagworte

Trainingskampfzeit, Hygieneplan

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Gesetzesnummer

20011806

Dokumentnummer

NOR40241704

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