§ 15 3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2008

2. Abschnitt

Marktrisiko

§ 15

(1) Das Marktrisiko der in Anlage 1 angeführten Derivate ist mit dem Commitment Approach zu berechnen, das Marktrisiko der nicht in Anlage 1 angeführten Derivate ist mit dem VaR-Approach zu bewerten. Das Marktrisiko der in Anlage 1 angeführten Derivate kann mit dem VaR-Appoach bewertet werden. Bei Verwendung des VaR-Approach sind die über § 5 hinausgehenden angewendeten Parameter sowie der Ansatz selbst schriftlich zu dokumentieren.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Wechsel zwischen VaR-Approach und Commitment Approach zur Berechnung des Marktrisikos für ein Sondervermögen der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wobei der Wechsel vom VaR-Approach zum Commitment Approach zu begründen ist.

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