§ 15 2. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Gebührenfreiheit für bestimmte Unterhaltsvorschussentscheidungen

§ 15.

Abweichend von § 24 Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985, ist für Entscheidungen über die Gewährung von Vorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, keine Pauschalgebühr zu entrichten. Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Beschluss über die Bewilligung solcher Vorschüsse nach § 13 Abs. 1 Z 6 UVG bereits die Zahlungspflicht für eine Pauschalgebühr ausgesprochen wurde, tritt diese von Gesetzes wegen außer Kraft; bereits bezahlte Beträge sind insoweit zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40222519

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