§ 15 1. AußWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2011

7. Abschnitt

Auflagen

Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger

§ 15.

(1) Personen oder Gesellschaften, die Verteidigungsgüter gemäß Teil ML1 der im § 1 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußHG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Sinne der Genehmigung im angegebenen Bestimmungsland eingelangt sind.

(2) Dieser Nachweis ist durch eine vom Empfänger eigenhändig unterfertigte Erklärung zu erbringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)