§ 159e B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.1994

ABSCHNITT X

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 159e.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095661

alte Dokumentnummer

N6196749231L

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