§ 159d B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

ABSCHNITT IX

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

§ 159d.

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt nach Maßgabe des Abs. 3 folgende Daten zu übermitteln:

Name (Familienname und Vorname), Versicherungsnummer und Anschrift

  1. 1. der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und
  2. 2. des Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095660

alte Dokumentnummer

N6196749230L

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