Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 159a.
Die Identität von Personen, denen auf Grund gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zum Nachweis der Identität geeignete Urkunden entzogen wurden oder denen solche Urkunden nicht ausgestellt werden, kann durch einen Zeugen nachgewiesen werden, der berufsmäßig mit der Betreuung solcher Personen betraut ist. Die Betrauung ist durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde, die außerdem die Merkmale nach § 160 erster Satz aufweist, nachzuweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146046
alte Dokumentnummer
N9195722726L
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