Einlagerung von Postsendungen in ein öffentliches Zollager
§ 159.
(1) Der Antrag auf Einlagerung von Postsendungen in ein öffentliches Zollager am Sitz eines Zollamtes kann auch auf der Zollerklärung gestellt werden.
(2) Die mit den Einlagerungsdaten versehene und vom Zollamt bestätigte Zollerklärung tritt in diesem Falle an die Stelle des Niederlagescheines.
(3) Die Einlagerung von Postsendungen in ein öffentliches Zollager auf Antrag des Empfängers ist erst nach Entrichtung der angefallenen Postgebühren zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049698
alte Dokumentnummer
N3198810528F
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