§ 159 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 159

(1) Der Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater).

(2) Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

  1. a) einen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt und
  2. b) mindestens fünf Jahre als Flugdienstberater tätig war.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als Flugdienstberater-Lehrer tätig war.

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