ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001
§ 159.
Wenn ein Zeuge der ihm zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, so ist er neuerlich unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 726 Euro für den Fall des Nichterscheinens und unter der weiteren Drohung vorzuladen, daß ein Vorführungsbefehl gegen ihn werde erlassen werden. Bleibt der Zeuge ohne gültige Entschuldigungsgründe dennoch aus, so hat der Untersuchungsrichter die Geldstrafe wider ihn zu verhängen und den Vorführungsbefehl auszufertigen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben gegen ihn einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der Zeuge zu vergüten.
ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001
Schlagworte
Ungehorsam
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40023180
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