§ 159 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist Vorsatz erforderlich.

Strafbare Patentverletzung

§ 159.

(1) Wer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.

Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist Vorsatz erforderlich.

Schlagworte

Privatanklage

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028813

alte Dokumentnummer

N2197026899S

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