§ 159 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Angehörige

§ 159.

(1) Als Angehörige gelten der Ehegatte und die Kinder im Sinne des § 83.

(2) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098656

alte Dokumentnummer

N6197846523L

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