Personenbetreuung
§ 159
§ 159. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
- a) Zubereitung von Mahlzeiten
- b) Vornahme von Besorgungen
- c) Reinigungstätigkeiten
- d) Durchführung von Hausarbeiten
- e) Durchführung von Botengängen
- f) Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
- g) Betreuung von Pflanzen und Tieren
- h) Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
- 2. Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
- a) Gestaltung des Tagesablaufs
- b) Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
- 3. Gesellschafterfunktion insbesondere:
- a) Gesellschaft leisten
- b) Führen von Konversation
- c) Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
- d) Begleitung bei diversen Aktivitäten
- 4. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
- 5. praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
- 6. Organisation von Personenbetreuung.
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