§ 159 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

ABSCHNITT VI

Bedienstete

§ 159.

Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten die Bestimmungen des Abschnittes IX des Achten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass der leitende Angestellte und der leitende Arzt der Versicherungsanstalt erst nach vorher eingeholter Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt und entlassen werden dürfen.

Schlagworte

dienstrechtliche Verhältnisse, besoldungsrechtliche Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40043432

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