ABSCHNITT VI
Bedienstete
§ 159.
Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten die Bestimmungen des Abschnittes IX des Achten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass der leitende Angestellte und der leitende Arzt der Versicherungsanstalt erst nach vorher eingeholter Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt und entlassen werden dürfen.
Schlagworte
dienstrechtliche Verhältnisse, besoldungsrechtliche Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40043432
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