§ 158 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 158.

Der Empfänger haftet der Post für jeden Schaden, der auf einen Mißbrauch der Postübernahmskarte zurückzuführen ist; er hat auch jeden eigenen Schaden selbst zu tragen, der auf einen Mißbrauch oder auf den Verlust der Postübernahmskarte zurückzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146044

alte Dokumentnummer

N9195722724L

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