ABSCHNITT V
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen
§ 158.
Hinsichtlich der Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten die Bestimmungen des Abschnittes VII des Achten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass für die Genehmigung der Satzung und jede ihrer Änderungen die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig ist, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40043431
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)